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Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97 |
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - C-241/97 (https://dejure.org/1998,20118)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Försäkringsaktiebolaget Skandia
- EU-Kommission
Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG über Versicherungen - Beschränkungen der Anlage der Aktiva
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
- EuGH, 20.04.1999 - C-241/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 09.03.1978 - 106/77
Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
(20) - Rechtssache 106/77 (Slg. 1978, 629). - EuGH, 20.06.1991 - C-60/90
Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, daß der blosse Erwerb und das blosse Halten von Gesellschaftsanteilen nicht als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (…ABl. L 145, S. 1) anzusehen sind, die denjenigen, der diese Tätigkeit ausübt, zum Steuerpflichtigen macht (Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 13). - EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
Fantask u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 37)."(22).
- EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 37)."(22). - EuGH, 03.02.1993 - C-148/91
Veronica Omroep Organisatie / Commissariaat voor de Media
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
(19) - In seinem Urteil vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91 (Verenigung Veronica Omröp Organisatie, Slg. 1993, I-487) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Bestimmungen des Vertrages über den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr so auszulegen sind, daß sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der es einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rundfunkeinrichtung verboten ist, sich am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten oder zu gründenden Rundfunkgesellschaft zu beteiligen, wenn diese Tätigkeiten auf die Gründung eines kommerziellen Fernsehsenders gerichtet sind, dessen Sendungen insbesondere das Hoheitsgebiet des zuerst genannten Mitgliedstaats erreichen sollen, und wenn dieses Verbot erforderlich ist, um den pluralistischen und nichtkommerziellen Charakter des durch diese Regelung eingeführten Rundfunksystems zu gewährleisten. - EuGH, 22.06.1993 - C-333/91
Sofitam / Ministre chargé du Budget
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
Der blosse Erwerb finanzieller Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluß der blossen Innehabung des Gegenstands ist (siehe in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12). - EuGH, 06.02.1997 - C-80/95
Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
Siehe im selben Sinne Urteil vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnrn.